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Individuelle Reibbeläge zum Bremsen, Kuppeln und Gleiten
Made in Germany | since 1995

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der PZ Friction GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehrzwischen uns und dem Verkäufer, Lieferanten,Auftragnehmer oder Dienst-und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt, geltenergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Diese AEB geltenauch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annehmen.
2. Ein Vertragsschluss scheitertnicht aneinander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen,gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüberhinaus gelten die Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen als vereinbart, denenkeine kollidierenden Bestimmungen der AGB desLieferanten gegenüberstehen. Andererseits werdensolche Bestimmungen der AGB des Lieferantennicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt unseren AEB übereinstimmen.In allen anderen Fällen gilt das dispositiveRecht.
3. Diese AEB gelten bis zur Stellungneuer AEB durch uns auch für alle zukünftigenVerträge mit dem Lieferanten ohne erneute Einbeziehung.
4. Diese Einkaufsbedingungen geltennur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Angebotsverkehr
1. Angeboteund Bemusterungen sind für uns unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen vonunserer Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist einen Monat an sein Angebotgebunden.
2. Unsere Unterlagen sind unverzüglich und kostenlos an uns zurückzusenden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehrbenötigt werden.
3. Die Annahme unserer Bestellung(en)hat binnen zwei Wochen nach Zugang und mittelsschriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen unter Angabe unserer Bestellnummer zu erfolgen. Bis zum Eingang vorgenannter Annahmeerklärung des Lieferantensind wir berechtigt, unsere Bestellung jederzeit zu widerrufen. Von der Bestellungabweichende Preis-und Lieferzeitangaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Bestätigte Preise gelten alsFestpreise.
5. Lieferabrufe werden spätestensdann verbindlich, wenn der Lieferant nicht binneneiner Woche nach Zugang widerspricht.
6. Rahmenaufträge berechtigen zur Beschaffung von Vormaterialnur im notwendigen Umfang.
7. Eine Übertragung oder Erledigung des Auftrags an oder durchDritte, auch teilweise, ohne unsere Einwilligung ist untersagt.Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
8. Die Anfertigung von Teilenfür Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.
§ 3 Änderungen
1. Wirkönnen vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sindeinvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von uns verlangten Änderungen sinduns unverzüglich mitzuteilen.
2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenenAufwendungsersatz.
3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Auftragsänderungen ohne unsere Zustimmung vorzunehmen.
§ 4 Liefer-, Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe der Klausel DDP (DeliveredDuty Paid) der INCOTERMS2020.
2. Die Preise verstehen sichfrei Empfangsstelle in Euro einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto, Zölle,Versicherung und ausschließlich Steuern, insbesondere Umsatzsteuer. Mehrwertsteuerist gesondert auszuweisen.
3. Ein im Auftrag ausgewiesenerPreis gilt alsHöchstpreis. Er kann unterschritten, nichtaber überschritten werden.
4. Der Lieferant soll uns keinehöheren Preise berechnen und keine schlechterenBedingungen einräumenals anderen vergleichbaren Abnehmern.
5. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in dreifacherAusfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopieunverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie müssendie Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer enthalten.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet.
7. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Warevollständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung mangelfrei erbrachtist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.
8. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigenvereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarungerfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung,mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
9. Im Falle einfacher Fahrlässigkeitkommen wir nicht in Zahlungsverzug. Unsere Ersatzpflicht für Verzugsschäden beschränktsich auf die typischerweise eintretendenSchäden.
10. Sofern Vorauszahlungen vereinbartwerden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistungund in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristeteErfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom VorauszahlungsbetragVerzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigerenSchaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugsschädendurch uns im Übrigen wird von dieser Regelung nicht berührt.
11. Wenn nach Vertragsschlusserkennbar wird,dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferantengefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern unddem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen,in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zuliefern oder Sicherheitzu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferantenoder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
12. Verschlechtert sich die Solvenzdes Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stelltder Lieferant seine Lieferungen ein, sind wir zum Rücktritt berechtigt. DasRücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.
13. Der Lieferant ist ohne unsereZustimmung nicht berechtigt, Forderungengegen uns an Dritteabzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängertenEigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferantdennoch Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung aneinen Dritten ab, können wir mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehenuns im gesetzlichen Umfangzu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehendem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt oder aberentscheidungsreif ist.
§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von uns beiWareneingang nur auf Identität, Menge undäußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig,wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckungdem Lieferanten in Textform angezeigt wird. Der Lieferant verzichtetinsoweit auf den Einwand einer verspätetenMängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen.
2. Im Falle einer berechtigtenBeanstandung behalten wir uns vor, dem Lieferantendie Untersuchungs-und Rügekosten zu belasten.
3. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendungmangelhafter Liefergegenstände.
§ 6 Lieferverkehr, Verzug, Vertragsstrafe
1. Die in Auftrag oder Abruf genannten Termine und Fristen sind verbindlich. VorAblauf des Liefertermins sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet. Bei Lieferungenist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbartenWerk von uns oder der von uns genannten Empfangs oder Verwendungsstelle maßgebend.Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistungentscheidend. Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
3. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferungin der vorgeschriebenen Menge oder Qualität
2 AEB der PZ Friction GmbH, Stand März 2023 hindern, unverzüglich mitzuteilenund eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftetfür nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns eine Rücksendung aufKosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferantenvor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten,so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbartenFälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung derSkontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs derRechnung bei uns, je nachdem, was zuletzt eintritt.
5. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu; Ein Haftungsausschlussoder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
6. Bei wiederholter Terminüberschreitung des Lieferanten sind wir zum Rücktrittoder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitungsind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist unddie Dringlichkeit der Belieferung dies wegen eigener Terminbindung erfordert. BeiRücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.
7. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von uns aufEilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seineKosten nachzukommen.
8. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Lieferterminals „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Fristnicht liefern zu können.
9. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafein Höhe von 5% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro angefangene Woche zuverlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 20% des Netto-Lieferwertes oder der Leistungund vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behaltenwir uns vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet.Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nichtdadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferungnicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltendgemacht wird.
10. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweiter nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden.Die uns hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
11. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich derLieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalbangemessener Frist erhalten hat.
12. Im Falle verzögerter Abnahme haften wir für Schadenersatzansprüche nur im Falleunseres Verschuldens.
§ 7 Versand, Transport, Verpackung, Gefahrübergang, Ursprungsnachweis
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich„geliefert verzollt“ nach der Klausel DDPder INCOTERMS 2020. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen.Die angelieferten Waren müssen jeweils von den -meist handelsüblichen- notwendigen Papieren begleitet sein, die eineeinwandfreie Zuordnung und Abwicklung der Lieferung beiuns ermöglichen.
(2) Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen,in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenenKennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr.,PosNr., angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden, und zwar entwederunter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „Hier Lieferschein“. Bei Importlieferungen sind der Sendungje nach Versandart und Lieferland alle erforderlichen Warenbegleitpapiere,insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine,Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
(3) Jede Lieferung ist uns schriftlich so anzuzeigen, dass unsunter Nennung unserer Bestellnummer Stückzahl, Abmessung undGewichte vor Eintreffen der Ware bekannt sind. Dasgilt auch für etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, insbesonderefür Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich. Verzögerungen,Mehrkosten sowieSchäden, die durch Nichtbeachtung unsererVersandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Frachtsendungen ist uns eineVersandanzeige am Tage des Versandes gesondertzu übermitteln.
(4) Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zuwählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackungdie Ware vor Beschädigungen geschützt ist.Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackunggeben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Wir behalten uns vor, Verpackungsgutan den Lieferantenauf dessen Kosten zurückzusenden. Für Verluste und Beschädigungen,die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant.Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
(5) Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, bestimmen wir den Frachtführer, der rechtzeitigbei uns zu erfragen ist. Bei diesem sinddie versandfertigen Sendungen per Fax zu avisieren. Das Frachtgutist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung unter Berücksichtigungder Transportsicherheit der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird.
(6) Die Gefahr geht erst mit derAblieferung incl. Abladung durch den Lieferantenoder das Transportunternehmenan die von uns angegebene Versandadresseoder mit Aufstellung und Abnahme in unseremWerk über. Dies gilt auch dann, wenn unser Personal beim Entladen behilflich ist. Bis zur Versendung ist die Warekostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
(7) Soweit die vom Lieferanten füruns hergestellten Waren für den Export benötigtwerden, ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichenUrsprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mitder ersten Lieferung zuzuleiten.
(8) Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oderein Ursprungswechsel ist uns unverzüglich und unaufgefordertanzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die unsdurch eine nicht ordnungsgemäßeoder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärungentstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprungmittels eines von seiner Zollstelle bestätigtenAuskunftsblattes nachzuweisen.
(9) Die Warenannahme erfolgt während unserer Geschäftszeitenoder der von uns bekannt gegebenen Warenannahmezeiten.
§ 8 Höhere Gewalt, Notfertigungsrecht
1. Als Höhere Gewalt (act of god, force majeure) gelten Ereignisse, die von außenauf die Vertragspartner einwirken und die Vertragsdurchführung be- oder verhindern,ohne dass die Vertragspartner hierauf einen Einfluss haben. Höhere Gewalt kann sichinsbesondere ergeben durch Krieg, Brand, Krankheiten und Krankheitsgefahren, Arbeitskämpfe,Betriebs- und Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand. In den Fällen bevorstehenderoder bestehender Höherer Gewalt werden die Vertragsparteien über die Neuordnungder Vertragsverpflichtungen verhandeln, um ihre Verpflichtungen den verändertenVertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dies gilt insbesondere dann,wenn Ereignisse Höherer Gewalt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kannes sich etwa um Verzugsschäden oder Schadenersatzansprüche der Kunden in der nachfolgendenLieferkette handeln. Die Parteien werden dabei insbesondere die gesetzliche Haftungsverteilungin den Fällen der Nicht- oder Spätleistungen berücksichtigen, wonach Schadenersatzansprücheregelmäßig von einem Verschulden abhängig sind. Verhandelt werden insbesondere dieNotwendigkeit einer vorübergehenden oder dauernden Nichtlieferung, über Möglichkeiteneiner Wenigerlieferung, einer Späterlieferung oder einer Anderslieferung. Anderslieferungensind etwa geänderte Materialspezifikationen sowie der Wechsel von Lieferanten oderGrundstoffen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und proaktiv überBeginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
2. Liegt ein Ereignis höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferantenoder Unterauftragnehmern vor, die den Lieferanten an seiner uns gegenüber bestehendenvertraglichen Leistungserbringung schon seit mehr als 4 Wochen hindern, sind wirberechtigt, die Vertragsprodukte oder die beauftragte Leistung
3. AEB der PZ Friction GmbH, Stand März 2023 selbst oder durch Dritte anfertigenoder durchführen zu lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass wir aufgrund dieserLeistungsstörung selbst unsere Dritten gegenüber bestehenden Liefer- oder Leistungspflichtennicht erfüllen können und sowohl wir als auch die beauftragten Dritten zuvor eineGeheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen haben mit der Verpflichtung, die überlassenenvertraulichen Informationen nur für die Herstellung der Vertragsprodukte oder dieDurchführung der Leistung zu verwenden. In diesem Fall hat uns der Lieferant allefür die Produktion der Vertragsprodukte bzw. die Durchführung der Leistung erforderlichenWerkzeuge, sofern diese nicht auf dem freien Markt erhältlich sind, sowie alle erforderlichenDokumente, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen und Informationen auf unsereAufforderung unverzüglich herauszugeben und uns bei der Verlagerung der Produktionoder Leistungsdurchführung im Rahmen des für ihn Zumutbaren angemessen zu unterstützensowie uns ein auf die Zeitdauer des Vorliegens der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenenFrist für den Anlauf der Produktion beim Lieferanten begrenztes übertragbares, unentgeltliches,nicht ausschließliches, unwiderrufliches Nutzungsrecht einzuräumen.
§ 9 Qualitätsanforderungen
1. Unsere Mindesterwartung andas Qualitätsmanagementsystem des Lieferantenist die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2. Der Lieferant sichert zu,alle erforderlichengeeigneten qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen und einzusetzen, um dieQualität der Lieferungen und Leistungen sicherzustellen. Erhat dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten ein vergleichbares Qualitäts-Management-Systemunterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen sowie extern veredelter oder sonst behandelterTeile sicherstellt. Weitere Einzelheitensind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität, möglichst in schriftlicherForm, zwischenden Parteien zu regeln.
3. Der Lieferant soll sich überden Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
4. Der Lieferant wird uns überdurch gesetzliche Regelungen verursachte Veränderungen seiner Produkte, ihrer Lieferfähigkeit,Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informierenund im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen.Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass eszu solchen Veränderungen kommen wird.
5. Der Lieferant hat seine Liefergegenständeso zu kennzeichnen, dass sie als dessenProdukte erkennbar sind und eine Rückverfolgung der Produkte durch ihn gewährleistetist.
6. Der Lieferant fügt seinenLieferungen Werkprüfzeugnisse und Sicherheitsdatenblätterbei.
7. Der Lieferant wird seineUnterlieferanten unter Berücksichtigung ihrer technischen und qualitativen Leistungsfähigkeit auswählen und überwachen.
8. Der Lieferant überwacht dieAnwendung und Wirksamkeit seiner Prozesse und seiner Unterlieferanten durch jährlicheAudits und hat uns die Möglichkeit zu geben,an diesen Audits teilzunehmen.
9. Qualitätsrelevanten Aufzeichnungensind mindestens 20 Jahre nach Auslieferungseiner Produkte/Erbringung seiner Leistungen sicher, geschützt vor Zugriffen Dritter, in lesbarer Form aufzubewahrenund auf unser Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
10. Mit Annahme des Auftragesbestätigt der Lieferant die Herstellbarkeit bzw. Durchführbarkeit des Auftrageszu den vereinbarten Bedingungen.
11. Zum Nachweis eines stabilenQualitätsniveaus führt er beginnend ab dem Zeitpunkt der Erstmusterfreigabe eine jährliche Requalifikationsprüfung durch.
§ 10 Sach- und Rechtsmängel
1. Es gilt der gesetzliche Mangelbegriff. DerLieferant gewährleistet insbesondere, dass seine Produkte und Leistungenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, den Technischen Normen sowie dem aktuellen Stand der Technik und den vereinbartenBeschaffenheiten in Text und Zeichnung entsprechen und für den dem Lieferanten bekanntenVerwendungszweck geeignet sind.
2. Der Lieferant gewährleistetferner, dass die von ihm erbrachten Leistungen und Lieferungen frei vonRechten Dritter sind,insbesondere keine in- oder ausländischen Schutzrechte Dritter verletzen.
3. Er wird uns auf Verlangensämtliche Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er imZusammenhang mit den gelieferten Gegenständen oder Leistungen benutzt. Stellt erdie Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtanmeldungen fest, so hat er unshierüber unaufgefordert und unverzüglichzu benachrichtigen und uns alle Informationen zu überlassen, die für eine etwaige Abwehr desAnspruchs erforderlich sind sowie uns bei der Abwehr der Ansprücheangemessen auf eigene Kosten zu unterstützen und uns alleInformationen zu überlassen, die für eine etwaige Abwehr des Anspruchs erforderlich sind sowieuns bei der Abwehr der Ansprüche angemessenauf eigene Kosten zu unterstützen.
§ 11 Mangel- und Schadenersatzansprüche
1. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behalten wir uns vor, proberechtigte Reklamation eine administrative Bearbeitungspauschale von 150,00 € zuberechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und unsder Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen,vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oderErsatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigungoder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet,alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichenAufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten,zu tragen. Die Regelungen des § 445a BGB zum Aufwendungsersatz nach Maßgabe des§ 439 BGB gelten analog auch dann, wenn wir an unseren Abnehmer eine mangelhafteGesamtsache geliefert haben und der Mangel innerhalb dieser Gesamtsache aus einemErzeugnis unseres Lieferanten herrührt.
3. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalbeiner von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigungunmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenund Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. Ist es wegen besonderer Dringlichkeitnicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zuunterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen,sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Drittebeseitigen zu lassen.
4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicherAbmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfangzum Rücktritt berechtigt.
5. Unsere Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mitAblauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnissevon uns hergestellten Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seitder Lieferung an uns sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monatennach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keinelängere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Verzögert sich dieAbnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Regelung des§ 445 b BGB zur vertragsrechtlichen Verjährung gelten analog auch dann, wenn wiran unseren Abnehmer eine mangelhafte Gesamtsachen geliefert haben und der Mangelinnerhalb dieser Gesamtsache aus einem Erzeugnis unseres Lieferanten herrührt. DieVerjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 3 Jahre. Die Gewährleistungszeit für Mängelvon Teilen für Bauwerke beträgt 60 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme. FürLieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betriebbleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können,verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oderNutzungsunterbrechung. Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall,dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommenhat.
4 AEB der PZ Friction GmbH, Stand März 2023
6. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oderWerkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an uns oder Abnahme durch uns.Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfristvorgesehen ist.
7. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegungeines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zusein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigensind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfristin dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab dem die Ersatzlieferung ausgeführt wurde. Fürinnerhalb der Gewährleistungsfrist nachgebesserte Teile gilt der Neubeginn der Verjährungnur für den ursprünglichen Mangel und die Folgen der Nachbesserung.
8. Der Lieferant hat uns nach Aufforderung von Ansprüchen Dritter, die Folge vonMängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind, freizustellen,sofern er den Mangel zu vertreten hat. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängigerHaftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, trittder Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.Für den Schadensausgleich zwischen uns und Lieferant finden die Grundsätze des §254 BGB entsprechend Anwendung.
9. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant frei, soweiter den Mangel zu vertreten hat.
10. Für Freistellungsansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginntmit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den anspruchsbegründendenUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeiterlangen müssten. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.
11. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die entstandenen Kosten und Aufwendungenfür eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oderRücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oderder erbrachten Dienst- oder Werkleistung ist.
§ 12 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtetsich, eine Betriebs-und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden sowie bei Lieferungen in die Kfz-Industrieeine Rückrufkostenversicherung für Kfz-Teileund falls nicht, eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit jeweils einer Deckungssummevon mindestens 2,5 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherungmuss sich erstrecken auf die Deckungsformen der erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherungunter Einschluss der dort sog. fakultativen Deckungen. Die Deckung muss sich auchauf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant unsmitzuteilen. Ferner hat der Lieferant dafür Sorgezu tragen, dass die Tragung der Aus- und Einbaukosten im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung mitversichertist.
3. Der Lieferant soll diese AEB seinem Produkt-Haftpflichtversicherer zurMitversicherung des in § 5 dieser AEB beschriebenen Mängelrügeverfahrensund der in § 11 dieserAEB, Absatz 5 und Absatz 10 genannten Verjährungsfristen sowie der in § 11, Absatz 8 enthaltenen Freistellungsverpflichtung vorlegen oderseinen Versichererum die Bestätigung der Deckungsunschädlichkeitnach Maßgabe der Ziffer 7.3 AHBbitten und uns Mitteilung geben, soweit der Versicherer dies ablehnt.
4. Als Nachweis über das Bestehender vorgenanntenVersicherungen überlässt uns der Lieferant spätestens bei Vertragsabschluss dieBestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).
§ 13 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichtensich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulichzu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen undtechnischen Einzelheiten, die ihnen durchdie Geschäftsbeziehung bekannt werden, alsGeschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationenoder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlichbekannt waren, sowiesolche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweislichvor der Bekanntgabeder Informationen durch uns bekannt waren.
2. Anvon uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungenund sonstigen Unterlagen behalten wir uns EigentumsundUrheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die unseren Auftrag ausführen. Der Lieferant sorgtdafür, dass auch seine Mitarbeiter unsere berechtigten Geheimhaltungsinteressenwahren.
3. Der Lieferant ist auch nachdem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Sämtliche von uns überlassenen Gegenstände einschließlich angefertigter Kopiensind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an uns zurückzugeben.
4. Eine Vervielfältigung derdem Lieferanten überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sämtliche die Geschäftsbeziehungbetreffenden Informationen sind nicht fürDritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung unseres Auftrags gegenüber Drittendarf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Lieferantsoll die Dritten im Rahmen einer gleichartigenVereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung mitunserer Geschäftsverbindung werben.
7. Eine Auftragsübertragungan Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt.Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
8. Der Lieferant verpflichtetsich, nicht direkt oder indirekt mit unseren Kunden Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstandentsprechen.
9. Produkte, die unserer Bestellungentsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Applikationbestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.
§ 14 Fertigungsmittel
1. Fertigungsmittel, die von uns zur Verfügung gestellt, von uns geplant oder bezahltwerden, wie Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, bleiben in unseremoder werden unser Eigentum. Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendetwerden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder insonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieserFertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet,die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Vertragsprodukteeinzusetzen.
2. Sofern in unserem Eigentum stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, istder Lieferant verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnissean den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Sachen zum Neuwertauf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang(all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprücheaus dieser Versicherung an uns ab.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderlicheWartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeitenauf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
5. Sofern von uns Sachen beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentumvor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werdenfür uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständenverarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuenSache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zurZeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindungoder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehenist, so gilt als vereinbart, dass uns dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafterLieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen können. Insolchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestelltenRohmaterialien dürfen uns nur nach
5 AEB der PZ Friction GmbH, Stand März 2023 unserer vorherigen schriftlichenZustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung aufoffenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfenund uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel anden überlassenen Sachen sind uns unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.
8. Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nichtbezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, werden wir auf Wunsch desLieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
Jegliche Erweiterung oder Verlängerungeines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferantenan dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesonderenach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerungdes Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an, es sei denn, er wurde einzelvertraglichmit uns vereinbart.
§ 16 EU-Verordnung REACH
Der Lieferant stellt sicher, dassalle verwendeten Stoffe, die unter die EU-ChemikalienverordnungREACH fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichenVerwendung der Stoffe registriert und zugelassen sind. Diesgilt auch für Lieferanten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant geeignete Nachweise über dieErfüllung dieser Verpflichtung.
§ 17 Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz(AEntG)
1. Der Lieferant ist verpflichtet sicherzustellen, dassdie von ihm oder seinen Subunternehmernzur Ausführung von Verträgen eingesetzten Mitarbeiter/-innen den gesetzlichen Mindestlohnoder, wenn die zu erbringenden Leistungenin den Anwendungsbereich einer europäischenEntsenderichtlinieund/oder dem AEntG, insbesondere bei Entsendungen aus dem Ausland oder in das Ausland,fallen, die jeweils vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, abhängig von ihrer Einsatzdauer, erhalten. Er hat auch den sonstigentariflichen sowie gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen nachzukommenund sich bei eingesetzten Subunternehmerndurch Nachweise davon zu vergewissern, dass die jeweils aktuellen Anforderungenvon diesen eingehalten werden.
2. Sofern gegen uns wegen Nichteinhaltungder Pflichten des Lieferanten nach Abs. 1 berechtigte Ansprüche geltend gemachtwerden, hat er uns von diesen Ansprüchen auf Anforderung freizustellen und uns die dadurch entstehenden Kostenund Schäden zu ersetzen.
§ 18 Ausfuhr-und Zollbestimmungen
1. Der Lieferant ist verpflichtet,uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäßdeutschen, europäischen und US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den ZollundAusfuhrbestimmungen des Ursprungslandes seiner Produkte in seinenGeschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindestin seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionenfolgende Informationen an: Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbareListenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; für US-Waren die ECCN (Export ControlClassification Number) gemäß US-ExportAdministration Regulations (EAR); den handelspolitischen Warenursprung seiner Güterund der Bestandteileseiner Güter, einschließlich Technologie und Software;ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert odermit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden; die statistischeWarennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärungetwaiger Rückfragen von uns.
2. Auf unsere Anforderung istder Lieferant verpflichtet, uns alle weiterenAußenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilensowie uns unverzüglichvor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Produkte über alleÄnderungen der bestehenden Daten zu informieren.
3. Der Lieferant bestätigt zudem,entsprechend den Antiterrorismus-Verordnungen derEG bzw. EU Nr. 2580/2001und Nr.881/2002 sowie Nr. 753/2011 keinenGeschäftskontakt mit Unternehmen, Firmen, Kreditinstituten Organisationen und Personenzu haben, die auf den EU- und/oder US-Sanktionslisten geführtwerden. Dies betrifft ebenso Tochtergesellschaften und Niederlassungendes Lieferanten sowie Beteiligungen an Dritten im In- und Ausland. Weiterhinverpflichtet sich der Lieferant, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positiveErgebnisse uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wir sind bei bestehenden Kontaktendes Lieferanten nach entsprechender Prüfung berechtigt, diesen Vertrag und alleweiteren mit dem Lieferanten bestehendenVerträge zu kündigen und bestehende Geschäftsbeziehungen unverzüglich einzustellen ohne dass derLieferant hierausSchadenersatzansprüche herleiten kann.
4. Der Lieferant wird uns unverzüglichinformieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschemoder einem sonstigen Recht unterliegt.
§ 19 Ursprungsnachweis
1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweisewird der Lieferant mit allen erforderlichenAngaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnetunverzüglich zur Verfügung stellen.
2. Der Lieferant wird uns unverzüglichund unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisenfür die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
3. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtlicheNachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
§ 20 Soziale und ökologische Verantwortung
1. Für uns spielt soziale undökologische Verantwortung im Rahmen unserer unternehmerischen Aktivitäten eine übergeordneteRolle. Unsere Lieferanten sind daher verpflichtet, diejeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgangmit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und sich nach bestenKräften zu bemühen, bei ihren Tätigkeiten nachteiligeAuswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Ziel ist, dass unsereLieferanten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichtenund weiterentwickeln. Unsere Lieferanten sind ferner den Grundsätzen der Global CompactInitiative der UN verpflichtet, insbesondere in Bezug auf den Schutz internationaler Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen,die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung vonDiskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umweltund die Verhinderung von Korruption. WeitereInformationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.orgerhältlich.
2. Der Lieferant hat diese vorgenanntenGrundsätze einzuhalten und sie in seinerLieferkette weiterzugeben sowie uns unverzüglich Verstöße hiergegen mitzuteilen.
3. Für den Fall, dass der Lieferantwiederholt gegen diese Grundsätze verstößt, sindwir berechtigt,von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese aus wichtigem Grund fristloszu kündigen.
§ 21 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahlvon uns das für unseren Geschäftssitz zuständigeGericht oder der Gerichtsstanddes Lieferanten.
2. Erfüllungsort ist derjenigeOrt, an den die Ware auftragsgemäß zu liefernist. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz.
3. Auf die Vertragsbeziehungenmit uns und unseren Lieferanten ist ausschließlichdas Recht derBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtsund des Übereinkommens der Vereinten Nationenüber Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)anwendbar.
4. Sollten einzelne Teile dieserAEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeitder übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
§ 22 Datenschutz
Wir behandeln alle Daten des Lieferantenausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Lieferant hat auf schriftlicheNachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten undgenutzten personenbezogenen Daten.
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