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Individuelle Reibbeläge zum Bremsen, Kuppeln und Gleiten
Made in Germany | since 1995

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Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
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Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der PZ Friction GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer, Auftraggeber oderBesteller, im Folgenden Käufer oder Besteller genannt, sowie für Rechtsfragen inAnbahnungsverhältnissen und bei geschäftsähnlichen Kontakten, gelten ergänzend zuden sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedingungendes Bestellers erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oderZahlungsannahme nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlichzu. Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der AllgemeinenEinkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen,Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungendes Bestellers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB;sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehungbis zur Stellung neuer ALB durch uns.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungengetroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beidenSeiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie,insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikosbedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personenabgegeben wurden. Ein Schweigen von uns bedeutet keine Zustimmung.
§ 2 Beratung, Prüfparameter
1. Unsere Beratungsleistungen basieren auf empirischen Werten. Sofern sich die Beratungauf Umstände erstreckt, auf deren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwaauf die Zusammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Subunternehmern,ist die Beratung unverbindlich. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Die Beratung erstreckt sich als produkt- und leistungsbezogene Beratung ausschließlichauf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sichnicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegebenwerden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.
3. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparametergelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegtund von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unserePrüfmethoden.
§ 3 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote gelten 2 Wochen nach Zugang beim Besteller, sie sind freibleibendund gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag den Antrag zum Vertragsschlussdar. Die Annahme des Antrags durch uns erfolgt innerhalb von 2 Wochen, sofern nichteine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
3. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angeboteund Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültigwird und bleibt.
4. Beschreibungen und Ablichtungen der Produkte in technischen Unterlagen, Prospekten,Firmenbroschüren, Katalogen, Preislisten, etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezugin den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nichtvon eigenen Prüfungen. Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäßnur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungenoder die Verwendungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ableitenwill, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.
5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt füralle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zähleninsbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material,Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften,Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nichtvereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs-und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
6. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so hat derBesteller die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung desAuftrags dienen, einzuholen.
8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlichsowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
9. Zieht der Besteller einen von uns angenommenen Auftrag zurück, sind wir berechtigt,unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,10% des Lieferoder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenenKosten und für den entgangenen Gewinn zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweiseines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Wir behalten uns vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenständeohne Mehrkosten für den Besteller in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführenzu lassen.
§ 4 Abrufe
1. Abrufe im Rahmen von Sukzessivlieferungsvereinbarungen, Rahmenverträgen und ähnlichenDauerschuldverhältnissen sollen unverzüglich erfolgen.
2. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen.Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zubeschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
3. Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts Gegenteiliges vereinbartist, eine Frist von 6 Monaten vom Tag der Bestellung an. Ist diese Frist abgelaufen,ohne dass ein Abruf erfolgt ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Produktein Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder sofortvom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Änderungen
1. Für Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes nach Vertragsschluss, bedarfes einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen den Lieferungs-oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafteInformationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragszielnicht gefährden, bleiben vorbehalten.
4. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zulässig.
5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nurunerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondertabgerechnet werden.
§ 6 Lieferzeit
1. Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten verstehen sich ab unserem Werk,sofern nicht anders vereinbart. Ist eine Lieferoder Leistungsfrist vereinbart, sobeginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständigerKlarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllungaller Mitwirkungspflichten des Bestellers; entsprechendes gilt für Liefer- oderLeistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristenund Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wennüber den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dasseine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unterdem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarerProduktionsstörungen.
4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf derLiefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von uns verlassen hat oder an das beauftragteTransportunternehmen im Werk von uns übergeben wurde oder uns die Fertigstellungzur Abholung angezeigt hat
5. Wir sind berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit die vereinbarte Lieferungoder Leistung zu erbringen.
ALB der PZ Friction GmbH, Stand März2023 2
§ 7 Ab- und Annahmeverzug
1. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung derin Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde. Nimmt der Besteller dieLeistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme alserfolgt.
2. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandeszum vereinbarten Liefer-/Leistungstermin bzw. Ablauf der vereinbarten Liefer-/Leistungsfristnicht an bzw. ab, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungenberechtigt. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkostenin Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises,dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkostenbleibt den Vertragsparteien unbenommen.
3. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsortzu bestimmen sowie die Lieferoder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
4. Sind wir berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, können wirunbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,15 % des Preises als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist,dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschaleist.
§ 8 Liefer- oder Leistungsverzug
1.Wirdder Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist von uns nichteingehalten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, mindestens in Textform,zu setzen.
2. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nachfristerfolglos abgelaufen ist.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung vereinbarter Termine zu vertreten haben, kannder Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstandenist -, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamtjedoch höchstens 10 % des Netto-Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferungoder Leistung verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die fristgerechteLieferung/Leistungserbringung als eine wesentliche Vertragspflicht vereinbart wurdeoder die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns beruht.
4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären,ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt,Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
5. Fixgeschäfte im Sinne von § 376 HGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 Höhere Gewalt
1. Als Höhere Gewalt (act of god, force majeure) gelten Ereignisse, die von außenauf die Vertragspartner einwirken und die Vertragsdurchführung be- oder verhindern,ohne dass die Vertragspartner hierauf einen Einfluss haben. Höhere Gewalt kann sichinsbesondere ergeben durch Krieg, Brand, Krankheiten und Krankheitsgefahren, Arbeitskämpfe,Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Rohstoff-Material-oder Energiemangelbei uns oder unseren Lieferanten. In den Fällen bevorstehenderoder bestehender Höherer Gewalt werden die Vertragsparteien über die Neuordnungder Vertragsverpflichtungen verhandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn EreignisseHöherer Gewalt zu Schäden führen oder führen können. Dabei kann es sich etwa umVerzugsschäden oder Schadenersatzansprüche der Kunden in der nachfolgenden Lieferkettehandeln. Die Parteien werden dabei insbesondere die gesetzliche Haftungsverteilungin den Fällen der Nicht- oder Spätleistungen berücksichtigen, wonach Schadenersatzansprücheregelmäßig von einem Verschulden abhängig sind. Verhandelt werden insbesondere dieNotwendigkeit einer vorübergehenden oder dauernden Nichtlieferung, über Möglichkeiteneiner Wenigerlieferung, einer Späterlieferung oder einer Anderslieferung. Anderslieferungensind etwa geänderte Materialspezifikationen sowie der Wechsel von Lieferanten oderGrundstoffen. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und proaktiv überBeginn, Art und Ende der Leistungsstörung.
2. Ein einseitiges Notfertigungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.
§ 10 Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „abWerk“ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Montage, Versicherungenund Bankspesen werden gesondert berechnet. Eine Versicherung der zu versendendenWare erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
2. Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. der Auftragsbestätigung,sofern ein Angebot unsererseits nicht erfolgt ist, üblichen und gültigen Kalkulationsfaktorenzu Grunde. Sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine wesentlicheÄnderung der Kosten für Löhne und Gehälter, Material, Energie, Transport oder dergleicheneintreten, so behalten wir uns vor, die Preise entsprechend den gesetzlich gegebenenMöglichkeiten unter Berücksichtigung und Offenlegung dieser Faktoren anzupassen.
3. Wir sind ferner berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wennsich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weildie vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaftwaren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
4. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulationdie vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge(Zielmenge/Forecast) zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab,sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
5. Zahlungen des Bestellers sind grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatumohne jeden Abzug frei unserer auf der Rechnung angegebenen Bankverbindung zu leisten.Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Skontiund Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfeneiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen,dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
6. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldungder Versandbereitschaft vom Besteller zum Versand freigegeben werden soll (Abruf),sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren.Das gleiche gilt für gestellte Termine bei Abrufaufträgen.
7. Die Bezahlung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung.Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durchScheck oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloserGutschrift als Zahlung.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werdenZahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wirberechtigt, festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbrachtwurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, banküblicheVerzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligenBasiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälligerRechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
10. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit desBestellers, z.B. durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest,sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen unsereLeistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einerihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfülltenTeil des Vertrages zurückzutreten oder aber die Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungeneinzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistungerkennbar nicht imstande ist.
11. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von uns nur berechtigt,wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreifist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen, die keine Geldforderungensind, bedarf der Zustimmung durch uns.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruchauf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestelltoder bestritten, aber entscheidungsreif ist. Ist eine Leistung von uns unstreitigmangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wieder einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichenKosten der Mangelbeseitigung steht.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von unsVerzögerungen in der Ablieferung entstehen.
14. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreitwerden, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Bestellerist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zubestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichenLieferung erhalten hat.
15. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von uns nicht enthalten ist, insbesondereweil wir aufgrund der Angaben des
ALB der PZ Friction GmbH, Stand März2023 3 Bestellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuerbelastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mitdem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon,ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inlandoder im Ausland nachträglich abführen müssen.
16. Für den Export gelten besondere Zahlungsbedingungen.
§ 11 Erfüllungsort, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz, für alle übrigen Verbindlichkeitenaus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag unser Lieferwerk, auch beiBerechnung gemäß der Klauseln CPT, FOB oder CIF gemäß der Incoterms 2020.
2. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstandals „ab Werk“ (EXW) verkauft. Bei Verkauf „ab Werk“ verpflichten wir uns, dem Käuferschriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. DieseMitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die üblicherweise notwendigenMaßnahmen treffen kann.
3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeigeder Fertigstellung der Ware auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde,geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunternehmenauf den Besteller über.
§ 12 Versand, Bestandsaufnahme
1. Ist Frei-Haus-Lieferung vereinbart, übernehmen wir die Kosten von Fracht undVersicherung. Haben wir eine Versandverpflichtung übernommen, so ändert das am Gefahrübergang,Erfüllungsort und den vorgenannten Bestimmungen nichts. Versandart und Versandwegwerden von uns gewählt, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzungdes Ladegewichts und gewünschte Wagen- und Behältergrößen. Wir bestimmen den Spediteuroder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Käufers gehen zu seinenLasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden. Wünschedes Käufers werden nach Möglichkeit und auf seine Kosten berücksichtigt.
2. Für den Export gelten besondere Versandbedingungen.
3. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Käufer unverzüglicheine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprücheaus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Käufer unverzüglichgeltend gemacht werden.
§ 13 Verpackung, Behältnisse, Euro-Pool-Paletten,Beschädigung
1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Soweit nicht eineandere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung.Einwegverpackungen werden vom Besteller entsorgt. Die Wahl der Verpackung erfolgtunter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungenwerden Eigentum des Käufers. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt;die Kosten trägt der Käufer. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackungoder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrungoder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
2. Behältnisse des Käufers müssen rechtzeitig und kostenfrei bei unserem Lieferwerkeingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedochauf Kosten des Käufers berechtigt.
3. Für unsere Leihbehältnisse berechnen wir Abnutzungsgebühr und Pfand. Verlustund Beschädigung der Leihbehältnisse hat der Besteller zu vertreten. Unsere Leihbehältnissedarf der Käufer nicht im eigenen Betrieb verwenden oder weiterverleihen. Beschriftungendürfen nicht entfernt werden. Sie sind sofort vollständig zu entleeren und unbeschädigtunter Verwendung der ursprünglichen Zeichen und Nummern kostenlos an unsere Lieferstellezurückzugeben. Bei Anlieferung mit Euro-Pool-Paletten sind uns Paletten gleicherArt und Güte zurückzugeben. Es werden nur tauschfähige Euro-Pool-Paletten gemäßden Pool-Tausch-Bedingungen akzeptiert. Treten bei Tausch Verzögerungen ein, könnenwir nach unserer Wahl die jeweiligen Verzögerungsgebühren des Pools oder den Neu-Euro-Pool-Palettenkaufpreisberechnen. Reinigungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Bei Beschädigungen oder Verlust können wir nach unserer Wahl gegen Überlassungder beschädigten Behältnisse Zahlung des Wiederbeschaffungswertes oder Lieferunggleichwertiger Ersatzstücke verlangen, bei Beschädigung auch Ersatz der Reparaturkosten.
§ 14 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Dem Besteller obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB oder vergleichbarer fremdnationaleroder internationaler Bestimmungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchenund uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrerEntdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferungals mangelfrei genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des §377 HGB entsprechend.
2. Die weitere Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig.Konnte ein Mangel im Wareneingang oder während der Leistungserbringung nicht entdecktwerden, ist jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglichnach Entdeckung einzustellen.
3. Der Besteller wird uns unverzüglich eine repräsentative Menge mangelhafter Teileüberlassen. Er räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeitein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellersmit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
§ 15 Bemusterung
Für Ausführungen undQualität der Lieferungen sind die Muster maßgeblich, die wir dem Käufer vor Beginnder Herstellung des Vertragsproduktes vorgelegt haben.
§ 16 Gewährleistung
1.Es gilt § 434 BGBin der bis 2021 geltenden Fassung. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenständevorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oderGutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen,Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblichsind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahmeeiner Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationenwird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dassdie Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
3. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei Vorliegen natürlichen Verschleißesoder natürlicher Abnutzung unserer Produkte infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit,insbesondere von werkstückberührenden Teilen oder bei Schäden, die nach dem Gefahrüberganginfolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässigerBehandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneterBetriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach demVertrag nicht vorausgesetzt sind.
4. Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet, werdeninsbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften nicht beachtet, unsere Betriebs-,Lagerungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Artan den Produkten vorgenommen oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt,sowie Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationenentsprechen, so sind Ansprüche für die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
5. Nachbesserungen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte bedürfenunserer Zustimmung. In dringenden Fällen sind sie nur zulässig, sofern uns eine,wenn auch kurze Frist, zur Nachbesserung, gesetzt wurde, die erfolglos abgelaufenist oder wir die Nachbesserung innerhalb dieser Frist abgelehnt haben.
6. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in die Liefererzeugnisse verbaut odersonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf dieAbtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferantender Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenenRecht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetztwerden kann.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichenAufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkostensind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Warenachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbrachtwurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gemäß § 445a BGB,vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
ALB der PZ Friction GmbH, Stand März2023 4
8. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sienur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind die Aufwendungen fürden Austausch auf den Wert der Sache begrenzt. Zu prüfen ist darüber hinaus, obdurch andere weniger kostenintensive Maßnahmen ein allfälliger Mangel des Werkzeugsbeseitigt werden kann.
9. Die Regelung des § 439 III BGB ist dann nicht anwendbar, wenn das von uns gelieferteErzeugnis eine feste Verbindung mit dem Produkt des Käufers eingegangen ist. Diesgilt insbesondere dann, wenn unser Erzeugnis mit den Produktzutaten des Käufersfest verbunden, vermischt oder verarbeitet wurde. Dies ist insbesondere dann derFall, wenn unser Erzeugnis verschweißt, gefügt oder in hoher Einbautiefe verarbeitetwurde, was einen erheblichen Aufwand im Sinne der Zugänglichmachung unseres Erzeugnissesmit sich bringt. Kann das Produkt des Käufers durch eine Reparatur im eingebautenZustand ertüchtigt werden oder durch einen Einzelteileaustausch innerhalb unseresErzeugnisses oder durch eine vergleichbar wirksame Alternativmaßnahme zum Austausch,findet die Regelung des § 439 III BGB keine Anwendung.
10. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungenwie für die ursprünglich gelieferte Sache.
11. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu undsind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
12. Als Lieferant von Halbzeugen und Einzelteilen, die zur Verwendung in Sachendes Käufers vorgesehen sind, sind wir kein Lieferant im Sinne der §§ 445 a, 445b und 478 BGB.
13. Soweit nicht anders vereinbart stellen die vorstehenden Absätze die abschließendeGewährleistung für unsere Produkte und Leistungen dar.
14. Unsere Produkte enthalten keine digitalen Inhalte oder Dienstleistungen undgelten auch nicht als mit diesen verbunden.
15. Der Käufer ist für die umfassende Spezifikation und Beschaffenheitsvereinbarungder Kaufsache verantwortlich. Insbesondere ist es Aufgabe des Käufers, den Verwendungszweckder Liefererzeugnisse für seine Applikation zu spezifizieren. Öffentliche Äußerungen,die von einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesonderein der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, binden uns nicht. Zubehöreinschließlich Verpackung, Montage, Installations- oder sonstigen Anleitungen wirdgemäß vertraglicher Vereinbarung geliefert.
§ 17 Rechtsmängel, Schutzrechte
1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werdenauf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungenin fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Besteller uns von Ansprüchen dieserRechtsinhaber frei und ersetzt uns die uns insoweit verursachten Kosten und Schäden.
2. Unsere Haftung für Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendungder Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauchder Lieferoder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die erforderlichenLizenzen zu beschaffen oder die Mängel durch Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandesin zumutbarem Umfang zu beseitigen.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, beschränkt sich unsere Haftung fürdie Verletzung fremder Schutzrechte nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschlandregistriert und veröffentlicht sind.
5. Wir behalten uns an den von uns überlassenen Materialien, Erzeugnisse, Konstruktionen,Formen, Muster, Leistungen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen(technischen) Unterlagen alle Eigentums- sowie gewerblichen Schutz‐ und Urheberrechtevor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.Bei von uns erbrachten planerischen Leistungen erkennt der Besteller unsere geistigeUrheberschaft an.
§ 18 Haftung
1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbarenSchaden begrenzt. Dies gilt auch für deliktsrechtliche Ansprüche des Bestellers.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und dieHöhe der für uns bestehenden Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfangder Deckung entspricht den Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherungdes Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgtfür die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2,5 Mio.Euro pro Schadenfall und das Doppelte pro Versicherungsjahr. Soweit diese nichtoder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftungverpflichtet.
4. Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetzunterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Unsere Lieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Käufer.Ein Verschulden unserer Lieferanten kann uns daher nicht zugerechnet werden.
6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungenist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit,als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüchehinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweitder Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkthat.
7. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch fürdie persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter,Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
8. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Bestellerverpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter auf Anforderung freizustellen.
9. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen,sofern er Kenntnis von Ansprüchen Dritter hat, die im Zusammenhang mit der Lieferungunserer Produkte oder Leistungen zusammenhängen könnten, und uns alle Abwehrmaßnahmenund Vergleichsverhandlungen vorzubehalten
§ 19 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte,Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr.Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche gegen uns bestehendenSchadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig vonder Rechtsgrundlage des Anspruchs sowie für gegen uns gerichtete Schadenersatzansprücheim Zusammenhang mit unseren Waren oder Leistungen, die mit einem Mangel nicht imZusammenhang stehen.
3. Die Verjährungsfrist nach Abs.1 und Abs. 2 gilt nicht im Falle des Vorsatzes,wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, wir eine Garantie für die Beschaffenheitder Sache übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oderFreiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicherVertragspflichten.
4. Nacherfüllungsmaßnahmen, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder dieMangelbeseitigung, lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, sondern hemmennur die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist um dieDauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. In der Durchführung der Nacherfüllungdurch uns liegt im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehendenRegelungen nicht verbunden.
6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichenBestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und denNeubeginn von Fristen unberührt.
§ 20 Eigentumsvorbehalt und Eigentumserwerb
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) biszum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestellerzustehenden Forderungen vor.
2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt,erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremdeLeistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis desWertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung.
4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wiruns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungenaus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
ALB der PZ Friction GmbH, Stand März2023 5
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und,sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seineKosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegenAbhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüchesind an uns abzutreten.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, die im (Mit-) Eigentum von uns steht,im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungenaus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerungentstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert unsererdurch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung zum Gesamtwert der veräußertenWare steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretungberechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehaltstehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt,sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt oder ein Antrag aufEröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigemvertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehaltgelieferte Ware zurückzunehmen.
8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum,insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen.Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestandder in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenenForderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um unser (Mit-)Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrunddes Vertrages in den Besitz von uns gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrechtkann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemachtwerden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diesesunbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs.1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferteWare befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangeneine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach,können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicheroffener Rechnungen verlangen.
11. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns ummehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigenerWahl freigeben.
§ 21 Werkzeuge, Beistellungen
1. Von uns hergestellte und vom Käufer bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungensind dessen Eigentum, bleiben aber in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeugeund Sondereinrichtungen nach Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Lieferung anderweitigverwenden oder verschrotten. Der Käufer verzichtet insoweit auf die Geltendmachungvon Herausgabe- und Ersatzansprüchen.
2. Für Ansprüche des Käufers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestelltenoder uns zur Bearbeitung oder zur Montage überlassenen Sachen des Käufers haftenwir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeitist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen.Der Käufer ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung”in dem erforderlichen Umfang abzuschließen.
3. Für beigestellte Produkte, z.B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Käuferdie Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z.B. Werkstoff, Maßgenauigkeitetc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl,Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch.Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oderSchäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
4. Die uns überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Werkstoff von normaleroder vereinbarter Beschaffenheit bestehen. Andernfalls werden wir dem Bestellerden notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristenunseres Hauses verlängern sich bei Nichteinhaltung der nach Satz 1 vorausgesetztenBeschaffenheit entsprechend dem Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung.
5. Erweist sich die Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind unsdie aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
6. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung des vom Besteller angeliefertenMaterials haften wir nicht.
7. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten und Schäden einschließlich entgangenenGewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen,zu ersetzen.
8. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird kein Ersatz geleistet.
§ 22 Geheimhaltung
1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehungvertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischenund technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden,als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationenoder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlichbekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, diedem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren.Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltungverpflichtet werden.
2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmender betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von uns weder ganz nochteilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden,zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.
4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Drittendarf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Bestellersoll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltungverpflichten.
5. Der Besteller darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehungmit uns werben; er ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltungverpflichtet.
§ 23 Export- und Importfähigkeit
1. Der Besteller ist für die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichenBestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigenaußerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze verantwortlich. Das Risikoder Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt insoweit beim Besteller.
2. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt,dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalenVorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigenSanktionen entgegenstehen.
3. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen,die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
4. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmenFristen und Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung.
§ 24 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist - sofern der Besteller Kaufmann ist - nach unserer Wahl dasfür unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Bestellers.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht derBundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen hierdurch nicht berührt.
§ 25 Datenschutz
Wir behandeln alle Datendes Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgabender jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf schriftlicheNachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten undgenutzten personenbezogenen Daten.
Geht nicht, gibt es nicht!
Unsere kreativen Profis finden den perfekten Belag für jede Anwendung.
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