§ 16 Gewährleistung
1.Es gilt § 434 BGBin der bis 2021 geltenden Fassung. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenständevorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oderGutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt.
2. Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, z.B. Leistungsbeschreibungen,Bezugnahme auf DIN-Normen, etc., enthalten im Zweifel keine Garantieübernahme. Maßgeblichsind dabei nur unsere ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen über die Übernahmeeiner Garantie. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationenwird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dassdie Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen.
3. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei Vorliegen natürlichen Verschleißesoder natürlicher Abnutzung unserer Produkte infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit,insbesondere von werkstückberührenden Teilen oder bei Schäden, die nach dem Gefahrüberganginfolge unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs bzw. nachlässigerBehandlung unserer Produkte, fehlerhaften Einbaus, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneterBetriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach demVertrag nicht vorausgesetzt sind.
4. Werden unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet, werdeninsbesondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften nicht beachtet, unsere Betriebs-,Lagerungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Artan den Produkten vorgenommen oder unsere Produkte nicht ordnungsgemäß behandelt,sowie Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationenentsprechen, so sind Ansprüche für die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
5. Nachbesserungen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte bedürfenunserer Zustimmung. In dringenden Fällen sind sie nur zulässig, sofern uns eine,wenn auch kurze Frist, zur Nachbesserung, gesetzt wurde, die erfolglos abgelaufenist oder wir die Nachbesserung innerhalb dieser Frist abgelehnt haben.
6. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in die Liefererzeugnisse verbaut odersonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf dieAbtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferantender Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenenRecht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetztwerden kann.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichenAufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkostensind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Warenachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort verbrachtwurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gemäß § 445a BGB,vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
ALB der PZ Friction GmbH, Stand März2023 4
8. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sienur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind die Aufwendungen fürden Austausch auf den Wert der Sache begrenzt. Zu prüfen ist darüber hinaus, obdurch andere weniger kostenintensive Maßnahmen ein allfälliger Mangel des Werkzeugsbeseitigt werden kann.
9. Die Regelung des § 439 III BGB ist dann nicht anwendbar, wenn das von uns gelieferteErzeugnis eine feste Verbindung mit dem Produkt des Käufers eingegangen ist. Diesgilt insbesondere dann, wenn unser Erzeugnis mit den Produktzutaten des Käufersfest verbunden, vermischt oder verarbeitet wurde. Dies ist insbesondere dann derFall, wenn unser Erzeugnis verschweißt, gefügt oder in hoher Einbautiefe verarbeitetwurde, was einen erheblichen Aufwand im Sinne der Zugänglichmachung unseres Erzeugnissesmit sich bringt. Kann das Produkt des Käufers durch eine Reparatur im eingebautenZustand ertüchtigt werden oder durch einen Einzelteileaustausch innerhalb unseresErzeugnisses oder durch eine vergleichbar wirksame Alternativmaßnahme zum Austausch,findet die Regelung des § 439 III BGB keine Anwendung.
10. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungenwie für die ursprünglich gelieferte Sache.
11. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu undsind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
12. Als Lieferant von Halbzeugen und Einzelteilen, die zur Verwendung in Sachendes Käufers vorgesehen sind, sind wir kein Lieferant im Sinne der §§ 445 a, 445b und 478 BGB.
13. Soweit nicht anders vereinbart stellen die vorstehenden Absätze die abschließendeGewährleistung für unsere Produkte und Leistungen dar.
14. Unsere Produkte enthalten keine digitalen Inhalte oder Dienstleistungen undgelten auch nicht als mit diesen verbunden.
15. Der Käufer ist für die umfassende Spezifikation und Beschaffenheitsvereinbarungder Kaufsache verantwortlich. Insbesondere ist es Aufgabe des Käufers, den Verwendungszweckder Liefererzeugnisse für seine Applikation zu spezifizieren. Öffentliche Äußerungen,die von einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesonderein der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, binden uns nicht. Zubehöreinschließlich Verpackung, Montage, Installations- oder sonstigen Anleitungen wirdgemäß vertraglicher Vereinbarung geliefert.